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Satzung
des
Sportclubs Alstertal-Langenhorn e. V.
(verabschiedet am 17.11.2000)
(geändert am 20.04.2001)
(geändert am 19.04.2002)
(geändert am 11.11.2002)
(geändert am 25.4.2003)
(geändert am 25.4.2008)
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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte der Mitglieder
§ 7 - Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Gliederung des Vereins
§ 9 - Vereinsorgane
§10 - Mitgliederversammlung
§11 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§12 - Vereinsrat
§13 - Aufgaben des Vereinsrates
§14 - Vorstand
§15 - Aufgaben des Vorstandes
§16 - Jugendversammlung, Jugendausschuss
§17 - Revisoren
§18 - Ehrenrat
§19 - Haftung des Vereins
§20 - Auflösung des Vereins
§21 - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Hinweis: Zur Vereinfachung wird im Text
dieser Satzung bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form
benutzt
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportclub
Alstertal- Langenhorn e.V. Sein Gründungsdatum ist der 1. Juli
2002.Der Verein
erhielt 2002 durch den Zusammenschluss des ehemaligen Turn-
und Sportverein Alstertal und dem SC
Langenhorn seine gegenwärtige Form.
Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in
das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2
Zweck
des Vereins
Zweck
des Vereins ist es,
seinen
Mitgliedern die Ausübung sportlicher Betätigung in
zeitgemäßer Form zu ermöglichen,
seinen
Mitgliedern Gelegenheit zum Wettkampf zu geben, sowie ihnen
Möglichkeiten zu geselligem Beisammensein und zu sinnvoller
Freizeitgestaltung zu eröffnen,
die
im Verein betriebenen Sport- und sonstigen Arten der
Freizeitbetätigung zu fördern,
die
Sportstätten des Vereins zu erhalten, im Interesse der
Mitglieder bestmöglich zu nutzen und im Rahmen des finanziell
Möglichen bedarfsgerecht zu erweitern.
Bei
der Erfüllung des Vereinszweckes ist der Betreuung von Kindern
und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Verein soll
einen Bewegungskindergarten betreiben und fördern.
Nichtmitglieder können zu einzelnen
Veranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins zugelassen
werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral; er
vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile an einem etwaigen Überschuss
und als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Vereinsämter sind ehrenamtlich
auszuüben. Wird das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit überschritten, soll sie durch den Einsatz
hauptamtlicher Kräfte unterstützt werden.
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und
der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen
Fachverbände. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet
der Vorstand.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden.
Der
Verein führt folgende Mitglieder:
ordentliche
Mitglieder,
jugendliche
Mitglieder,
fördernde
oder passive Mitglieder,
Kurzzeitmitglieder,
Gruppenmitglieder.
Ehrenmitglieder.
Erläuterungen:
Ordentliche
Mitglieder sind volljährige Personen, die dem Verein auf
grundsätzlich unbestimmte Zeit beigetreten sind.
Jugendliche
Mitglieder sind die noch nicht volljährigen Mitglieder.
Fördernde
oder passive Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, die dem Verein beigetreten sind, ohne am Sportbetrieb
teilnehmen zu wollen.
Kurzzeitmitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein für
kürzere Zeit als 12 Monate beigetreten sind.
Gruppenmitglieder sind natürliche
Personen, die einer dem Verein beigetretenen Personenvereinigung als
Mitglieder angehören oder einer solchen auf Grund anderer
rechtlicher Beziehungen zuzurechnen sind.
Der Verein kann Mitglieder, die sich
hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen und ihnen die goldene Ehrennadel
verleihen. Die goldene Ehrennadel kann auch Nichtmitgliedern
verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein
oder um eine im Verein betriebene Sportart erworben haben.
Der Verein kann Mitgliedern, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben, die silberne Ehrennadel
verleihen.
Der Verein kann Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre
oder länger ununterbrochen angehören, eine
Anerkennungsnadel verleihen.
Über
die Ehrungen entscheidet das in dieser Satzung dazu bestimmte
Vereinsorgan. Für die Verleihung der goldenen Ehrennadel an
Nichtmitglieder ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder des Vereinsrats erforderlich.
§
4
Beginn
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum
des Aufnahmeantrages, wenn im Antrag kein anderer Zeitpunkt
angegeben ist. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, erlischt die
Mitgliedschaft rückwirkend.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an
die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Anträge von
Personen bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres können
nur von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Anträge
von Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Bei
Personen ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres kann unterstellt
werden, dass die Voraussetzungen des § 110 BGB erfüllt
sind.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung kann nicht angefochten werden. Sie
braucht nicht begründet zu werden.
Die Daten des Aufnahmeantrages können maschinell
gespeichert werden. Sie dürfen nur für unmittelbare
Vereinszwecke verwendet werden.
§
5
Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der
beim Eintritt vereinbarten Mitgliedschaftsdauer, durch Austritt,
Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von
mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt
werden; bei Mitgliedern der Sparte Tennis nur zum 31.März eines
Jahres. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der
Geschäftsstelle des Vereins abzugeben. § 4 Abs.2 gilt im
Übrigen entsprechend.
Ein
Mitglied kann durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden, wenn es
die
Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten - auch außerhalb
des unmittelbaren Vereinsbetriebes - das Ansehen des Vereins
schädigt,
vorsätzlich
gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen von
Vereinsorganen verstößt,
erheblich
gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness
verstößt,
sich unehrenhaft gegenüber
anderen Vereinsmitgliedern verhält.
Der Antrag kann nur vom Vorstand gestellt werden.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es selbst oder sein gesetzlicher
Vertreter trotz Mahnung finanzielle Verpflichtungen gegenüber
dem Verein innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht
erfüllt hat.
§
6
Rechte
der Mitglieder
Natürliche Personen, die ordentliche,
fördernde oder passive Mitglieder sind, sowie jugendliche
Mitglieder ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und
Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts
teilzunehmen. Die Teilnahme an der Willensbildung innerhalb der
Sparten beschränkt sich auf die Sparte, der diese Mitglieder
angehören. Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des zwölften
Lebensjahres haben die gleichen Rechte in der Jugendversammlung. Das
Stimmrecht kann, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder, die bei ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder
waren, können in die Funktionen, für die diese Satzung
eine Wahl vorsieht, gewählt werden. Die gleichzeitige Ausübung
mehrerer Wahlämter ist ausgeschlossen. Nicht wählbar sind
Mitglieder, die hauptberuflich für den Verein tätig sind.
In den Jugendausschuss können jugendliche Mitglieder ab
Vollendung des zwölften Lebensjahres gewählt werden.
Gewählte oder vom Vorstand eingesetzte Funktionsträger
dürfen nicht in Angelegenheiten mit beraten und abstimmen, in
denen sie in Bezug auf ihren Privatberuf oder auf andere Weise
wirtschaftlich interessiert sind.
Ordentliche und jugendliche Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Sport- und
Freizeitangebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, sofern sich aus der Natur der Sache nicht
etwas anderes ergibt. Die Teilnahme an den Veranstaltungen einer
Abteilung, der ein Mitglied nicht angehört, kann die
Abteilungsleitung von der Zahlung eines besonderen Entgeltes
abhängig machen. Das Teilnahmerecht von Kurzzeit- und von
Gruppenmitgliedern beschränkt sich auf den Sportbereich, der im
Aufnahmeantrag angegeben ist.
Jedes Mitglied kann sich mit Eingaben an
den Vorstand und an andere Inhaber von Vereinsämtern wenden
und, sofern die Voraussetzungen von § 18 Absatz 4 dieser
Satzung vorliegen, den Ehrenrat anrufen.
Jedes Mitglied kann die Aushändigung
eines Exemplars dieser Satzung verlangen.
§
7
Pflichten
der Mitglieder
Jedes Mitglied erkennt durch seinen
Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung und die auf
deren Grundlage erlassenen Regelungen an. Verpflichtungen,
insbesondere finanzieller Art, von Minderjährigen hat der
gesetzliche Vertreter zu erfüllen, wenn er für den
Minderjährigen den Beitritt erklärt oder dessen
Beitrittserklärung zustimmt.
Jedes Mitglied ist gehalten, die
Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des
Vereinszweckes mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Vom Verein zur
Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen
sind pfleglich zu behandeln.
Jedes Mitglied hat die festgesetzten
Beiträge, Umlagen und sonstigen Entgelte bei Fälligkeit zu
entrichten. Beiträge werden grundsätzlich ein Vierteljahr
im Voraus erhoben, bei Mitgliedern der Sparte Tennis grundsätzlich
Anfang April ein Jahr im Voraus. Ehrenmitglieder
entrichten keinen Beitrag.
§
8
Gliederung
des Vereins
Für die im Verein betriebenen
Sportarten werden Abteilungen mit jeweils eigener Leitung
eingerichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Abteilung, der es
angehören will; es kann mehreren Abteilungen angehören.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der
Vorstand die Einrichtung und die Auflösung von Abteilungen.
Die Abteilungen sind unselbständige
Untergliederungen des Vereins ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Sie sind jeweils unmittelbar dem Vorstand zugeordnet, dem auch die
Einsetzung und Abberufung der Abteilungsleitung obliegt. Auf der
Grundlage erteilter Weisungen sowie im Rahmen von allgemeinen
Vorgaben des Vorstandes oder des Vereinsrates regelt die
Abteilungsleitung den Sport- und den sonstigen Freizeitbetrieb der
Abteilung. Die Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Zielen
und den Gesamtinteressen des Vereins müssen jederzeit gewahrt
bleiben.
Einer Abteilung können durch
Beschluss des Vereinsrates Selbstverwaltungsrechte nach Maßgabe
des Absatzes 4 übertragen werden. Eine mit diesen
Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Abteilung führt zur
Abgrenzung von anderen Abteilungen die Bezeichnung “Sparte”.
Die
Abteilungen erhalten für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten
einen Abteilungs-Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.
Den
Sparten stehen folgende Selbstverwaltungsrechte zu:
Die Angehörigen jeder Sparte
(Spartenversammlung) wählen ihre eigene Spartenleitung, die aus
mindestens zwei ehrenamtlich tätigen Spartenangehörigen
bestehen soll; wer mehreren Sparten angehört, ist in jeder der
Sparten wahlberechtigt. Die Wahlzeit beträgt ein Jahr. Wird
eine Spartenleitung nach dem Ausscheiden aller ihrer Mitglieder
nicht sofort neu gewählt, setzt der Vorstand bis zur Neuwahl
eine Leitung ein. Diese und der Vorstand haben auf die Neuwahl einer
ehrenamtlich tätigen Spartenleitung hinzuwirken. Kommt es
innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung einer Leitung durch
den Vorstand nicht zu einer Neuwahl, verliert die Abteilung ihre
Eigenschaft als Sparte. Diese Regelungen gelten entsprechend bei der
Einrichtung einer neuen Sparte; in diesem Fall setzt der Vorstand
unverzüglich nach der Einrichtungsentscheidung des Vereinsrates
eine vorläufige Leitung ein.
Jede Sparte kann sich eine Spartenordnung
geben; ihre Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung
stehen; sie wird von der Spartenversammlung beschlossen und bedarf
der Genehmigung des Vorstandes. Gibt sich eine Sparte keine
Spartenordnung, ist diese Satzung bei der Abwicklung von
Angelegenheiten der Sparte entsprechend anzuwenden.
Die Sparten regeln ihren Sport- und sonstigen
Freizeitbetrieb im Rahmen dieser Satzung selbständig.
Die Spartenvorstände setzen für
die Finanzierung ihrer Angelegenheiten Sparten-Beiträge fest,
soweit eine Erhöhung nicht mehr als 5 % im Jahr beträgt.
Bei Erhöhung der Sparten-Beiträge von mehr als 5 %
entscheiden die Spartenversammlungen. Entgelte für besondere
Sport- und sonstige Freizeitangebote sowie für Veranstaltungen
der Sparte setzt die Spartenleitung fest, die auch über die
Verwendung dieser Mittel entscheidet.
Die Sparten halten in den ersten drei
Monaten jeden Jahres Versammlungen ihrer Angehörigen ab, auf
denen mindestens folgende Punkte zu behandeln sind: - allgemeiner
Bericht - Haushaltsplanung - Wahlen. Weitere
Spartenversammlungen können auf Beschluss der Spartenleitung
stattfinden. Die Spartenversammlungen sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Zeit und Ort
jeder Spartenversammlung sind dem Vorstand mitzuteilen; seine
Mitglieder können teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort
zu erteilen. Beschlüsse sind zu protokollieren; die Protokolle
sind unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten.
§
9
Vereinsorgane
Die
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vereinsrat,
3. der Vorstand,
4. die Jugendversammlung.
§
10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und den Ehrenmitgliedern.
Ihre Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied, das der Vorstand
bestimmt, geleitet.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
alljährlich im April eines Jahres statt. Der Termin wird vom
Vorstand festgelegt.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn
der Vorstand oder der Vereinsrat es beschließen oder
wenn
mindestens 300 stimmberechtigte Mitglieder es unter Angabe der
Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Sie soll binnen eines Monats nach der Beschlussfassung
oder nach der Antragstellung abgehalten werden.
Jede Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen
vorher vom Vorstand schriftlich oder durch eine Veröffentlichung
in der Vereinszeitung einberufen werden. Dabei sind Tagesordnung und
Anträge bekannt zu geben.
Anträge zur ordentlichen
Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 15.Februar des
Jahres beim Vorstand einzureichen. Später eingereichte oder
während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden
nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt
(Dringlichkeitsanträge); dies gilt nicht für Anträge,
die sich auf Punkte beziehen, die in die Tagesordnung aufgenommen
worden sind, oder die zu behandelnde Anträge ergänzen oder
ändern. Anträge auf Änderung der Satzung oder
Auflösung des Vereins dürfen nicht als
Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Die Tagesordnung für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung darf nicht ergänzt
oder geändert werden. Mehrere für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beschlossene oder beantragte Tagesordnungen
können vom Vorstand zu einer Tagesordnung zusammengefasst
werden.
Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie
entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den
Ausschlag. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des
Vereins müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dabei gelten
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als Neinstimmen.
Abstimmungen
sind geheim durchzuführen, wenn
für
ein durch Wahl zu besetzendes Amt mehr als eine Kandidatur vorliegt
oder
ein stimmberechtigter Teilnehmer an der
Mitgliederversammlung es verlangt; dies gilt nicht bei Anträgen
zur Geschäftsordnung oder zur Tagesordnung.
Über
jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben ist.
§
11
Aufgaben
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat
folgende Aufgaben:
Genehmigung
der Niederschrift über die jeweils vorangegangene
Mitgliederversammlung,
Entgegennahme
und Erörterung der schriftlichen oder mündlichen
Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters, der
Revisoren,
Beschlussfassung
über den Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres,
Entlastung
des Vorstandes; auf Verlangen des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung ist über die Entlastung einzelner
Vorstandsmitglieder getrennt abzustimmen,
Genehmigung
des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr,
Die
Festsetzung der Mitglieder-Grundbeiträge und
Abteilungs-Beiträge, soweit nicht der Vorstand zu entscheiden
hat, der Aufnahmebeiträge und Umlagen.
Beschlussfassung
über Anträge, die der Vorstand, der Vereinsrat oder
einzelne Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorlegen,
Wahl
der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl
der Mitglieder des Ehrenrates,
Wahl
der Revisoren,
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen.
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§
12
Vereinsrat
Dem
Vereinsrat gehören mit Stimmrecht an
die
Mitglieder des Vorstandes,
die
Leiter der Sparten oder ihre Vertreter
der stellvertretende Vereinsjugendwart
An den Sitzungen des Vereinsrates nehmen
mit beratender Stimme der Geschäftsführer und die
ausdrücklich mit dieser Aufgabe betrauten Leiter von
Abteilungen teil. Teilnehmer mit beratender Stimme dürfen bei
der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des
Ehrenrates nicht zugegen sein; sie dürfen auch bei der
Behandlung anderer Angelegenheiten nicht anwesend sein, wenn der
Vereinsrat dies beschließt.
Vorsitzender des Vereinsrates ist der 1.
Vorsitzende des Vereins. Der Vorstand kann einem anderen
Vorstandsmitglied die Leitung einer Sitzung des Vereinsrates
übertragen.
Der Vorstand und der Vereinsrat können
bei der Behandlung einzelner Gegenstände der Tagesordnung
Vereinsmitglieder, Angestellte des Vereins oder Dritte hinzuziehen.
Dies gilt nicht bei der Behandlung von Einsprüchen gegen
Entscheidungen des Ehrenrates.
Der Vereinsrat wird zu seinen Sitzungen
vom Vorstand schriftlich eingeladen; dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
§
13
Aufgaben
des Vereinsrates
Der Vereinsrat berät und unterstützt
den Vorstand in grundsätzlichen und abteilungsübergreifenden
sportlichen und sonstigen Angelegenheiten.
Der
Vereinsrat entscheidet über
die
Einrichtung, Neuordnung und Auflösung von Sparten oder ihre
Umwandlung in eine Abteilung ohne Selbstverwaltungsrechte,
die
Festsetzung von Stützungsbeträgen für eine Sparte zu
Lasten anderer Abteilungen,
Einsprüche
gegen Ausschlussentscheidungen des Ehrenrates und des Vorstandes,
die
Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der goldenen und
der silbernen Ehrennadel,
die
Angelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Entscheidungen nach a) bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes.
Der
Vereinsrat nimmt gegenüber dem Vorstand Stellung
zum
Jahresabschluss und zum Haushaltsvoranschlag,
zu
vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben,
zur
vorgesehenen Erhebung von Umlagen,
zur
Aufnahme von langfristigen Krediten über einen dem Verein
eingeräumten Überziehungskredit hinaus und zur Übernahme
von Bürgschaften,
zum
Abschluss von langfristigen und von Verträgen mit erheblichen
finanziellen Auswirkungen; dies gilt nicht für Arbeitsverträge.
Der Vereinsrat kann verlangen, dass seine
Stellungnahme der Mitgliederversammlung mitgeteilt wird, sofern der
Vorstand ihr eine Angelegenheit zur Entscheidung zu unterbreiten hat.
Wenn der Vereinsrat zu entscheiden oder
eine Stellungnahme abzugeben hat, leitet ihm der Vorstand die dafür
erforderlichen Unterlagen zu.
§
14
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
dem 1.
Vorsitzenden,
dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
dem
Schatzmeister,
bis zu
drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
dem Vereinsjugendwart.
Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem 1.
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind Vorstand im Sinne von §
26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder nach Abs.1,
Buchstaben a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für 2
Jahre gewählt. Die Wahlzeit endet mit einer Neuwahl. Der 1.
Vorsitzende, der Schatzmeister und eines der weiteren
Vorstandsmitglieder werden in Kalenderjahren mit gerader Zahl, die
übrigen in Kalenderjahren mit ungerader Zahl gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem
Vorstand aus, so wählt der Vereinsrat auf Antrag des Vorstandes
für die Zeit bis zu einer Neuwahl für das ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied; die Neuwahl hat in der
nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden; die Wahlzeit
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes geendet hätte. Scheidet der 1. Vorsitzende
vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so tritt bis zur
Neuwahl durch die Mitgliederversammlung der stellvertretende
Vorsitzende an seine Stelle.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes vor
Ablauf der Wahlzeit ist nur durch die Neuwahl eines anderen
Vorstandsmitgliedes möglich. Dafür bedarf es einer
Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Teilnehmer an einer
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der auch die Aufgabenbereiche der
Vorstandsmitglieder festzulegen sind, soweit sie sich nicht aus
dieser Satzung ergeben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.
§
15
Aufgaben
des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese
Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten oder einem anderen Vereinsgremium zur abschließenden
Entscheidung zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere
Leitung,
Organisation und Geschäftsführung des Vereins,
die
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
des Vereinsrates,
Erarbeiten
und Vertreten von Zielen und Richtungen des Vereins sowie die
notwendigen organisatorischen Umsetzungen,
Aufstellen
des Haushaltsvoranschlages, Abfassen des Jahresberichtes und des
Berichtes des Schatzmeisters,
Vorbereiten,
Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlung,
ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern,
Ausschluss
von Mitgliedern und anderen Personen vom Sportbetrieb,
Abschluss
und Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen; er ist
Vorgesetzter der Beschäftigten,
die
Entscheidung über die Festsetzung der Mitglieder-Grundbeiträge
und Abteilungs-Beiträge, sofern eine Erhöhung nicht mehr
als 5 % im Jahr beträgt.
Festsetzung
der Beiträge für Kurzzeit- und Gruppenmitglieder, der
Kindergartenentgelte sowie der Entgelte für die Teilnahme an
Kursen und sonstigen vom Vorstand veranlassten oder genehmigten
Veranstaltungen,
Ermäßigung
und Erlass von Beiträgen und Entgelten,
Verleihung
der Anerkennungsnadel für langjährige Mitgliedschaft im
Verein,
Ausübung des dem Verein zustehenden Hausrechtes in
allen vom Verein genutzten Einrichtungen.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung
Ausschüsse einsetzen, sie auch jederzeit wieder auflösen,
und einzelne seiner Aufgaben ständig oder zeitweise an
Beauftragte übertragen. Er überwacht die Tätigkeit
der Ausschüsse und der Bevollmächtigten. Deren
Entscheidungen kann er aufheben und selbst entscheiden;
Ausschussmitglieder und Beauftragte kann er abberufen.
Der Vorstand ist gegenüber den
Leitungen der Abteilungen weisungsberechtigt, gegenüber
Spartenleitungen jedoch nur insoweit, als es sich nicht um rein
sportliche Angelegenheiten der Sparten handelt.
Der Vorstand kann jeden Vereinsfunktionär
bis zu einer Dauer von drei Monaten von seiner Funktion
suspendieren, wenn durch dessen Verhalten eine Gefährdung der
Vereins- oder der Sparteninteressen zu befürchten ist. Hält
er eine längere Suspendierung oder die endgültige
Abberufung für geboten, hat er die Entscheidung des
Vereinsrates herbeizuführen.
Der Vorstand kann Vereinsordnungen
erlassen. Sie sind für die Mitglieder verbindlich und ihnen
bekannt zu machen.
§
16
Jugendversammlung,
Jugendausschuss
Die
Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie ist
offen für alle Mitglieder des Sportclub Alstertal- Langenhorn.
Sie tritt einmal jährlich zusammen.
Stimmberechtigte
Mitglieder der Jugendversammlung sind a) alle Mitglieder des
Sportclub Alstertal- Langenhorn vom vollendeten 12. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr, b) die Mitglieder des
Jugendausschusses, c) alle Mitglieder des Sportclub Alstertal-
Langenhorn, die Inhaber eines gültigen
Jugendgruppenleiterausweises sind.
Die
Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendwart und bis zu 10
Mitglieder des Jugendausschusses.
Der
Jugendausschuss besteht aus a) dem Vereinsjugendwart b) den
Spartenjugendwarten c) bis zu 10 von der Jugendversammlung
gewählten Mitgliedern
Der
Jugendausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach einer
Jugendversammlung aus seinen Mitgliedern den stellvertretenden
Vereinsjugendwart.
Der
Jugendausschuss erhält für die Durchführung seiner
Aufgaben einen angemessenen Geldbetrag.
Alle
weiteren Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt, die von
einer Jugendversammlung verabschiedet worden ist. Ihre Regelungen
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
§17
Revisoren
Die
Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren für
zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Revisoren obliegt
die Prüfung der Vermögensverwaltung und Kassenführung
des Schatzmeisters, der Sparten und des Jugendausschusses. Sie haben
das Recht, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Bücher
und Belege zu verlangen. Das Ergebnis der Vermögens- und
Kassenprüfungen ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche
Mängel mitzuteilen.
§
18
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der
Mitglieder ist zulässig. Ein bei der Neuwahl bereits begonnenes
Verfahren führt der Ehrenrat in der bisherigen Zusammensetzung
zu Ende.
Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein
anderes Amt im Verein ausüben.
Der Ehrenrat bestimmt sein Verfahren in
jedem Einzelfall selbst. Betroffene hat er anzuhören. Seine
Entscheidungen hat der Ehrenrat schriftlich abzufassen und den
Betroffenen sowie dem Vorstand mitzuteilen.
Der
Ehrenrat entscheidet
über
den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes,
auf
Antrag eines Betroffenen über Streitigkeiten zwischen
Vereinsmitgliedern, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft oder dem
Vereinsbetrieb ergeben;
er kann Anträge wegen Geringfügigkeit
zurückweisen.
Alle
Vereinsmitglieder sind dem Verfahren und den Entscheidungen des
Ehrenrates unterworfen. Die Entscheidungen sind grundsätzlich
endgültig. Gegen Entscheidungen über einen Ausschluss kann
das betroffene Mitglied oder der Vorstand jedoch binnen eines
Monats, nachdem ihm die Entscheidung zugegangen ist, den Vereinsrat
anrufen, der abschließend entscheidet. Bei Anrufung durch den
Vorstand entscheidet der Vereinsrat ohne die Stimmen der
Vorstandsmitglieder.
§
19
Haftung
des Vereins
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet
jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem
Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner
Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung
und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins
Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt,
gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden
können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen
und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche
herleiten könnten.
Dieser
Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall
bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch
insoweit und in dem Umfange nicht, wie der Verein Versicherungen für
das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert
hat.
Das
Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der
abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es
sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine
Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das
Mitglied für ausreichend hält.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer
Geschäftsführung von der Haftung für einfache
Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die
Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer
und aller übrigen Mitglieder.
Der
Verein haftet nicht für abhanden gekommene Sachen. An
zurückgelassenen Sachen gilt das Eigentum als aufgegeben, wenn
nicht binnen drei Monaten nach dem Auffinden Eigentumsansprüche
geltend gemacht werden.
§
20
Auflösung
des Vereins
Über die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung entschieden werden, an der mindestens drei
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins teilnehmen.
Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist unverzüglich eine
weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen;
sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlussfähig. §
10 Absatz 7 dieser Satzung bleibt unberührt.
Der im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt
befindliche Vorstand ist für die Liquidation des Vereins
zuständig, sofern nicht die dafür zuständige Stelle
einen anderen Vorstand einsetzt.
Nach Auflösung des Vereins fließt
das verbleibende Vereinsvermögen der Hamburger Sportjugend im
Hamburger Sportbund oder deren Nachfolgeorganisation zu. Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes beschließen;
das verbleibende Vereinsvermögen ist ausschließlich einem
sportlichen Zweck zu widmen.
§
21
Schluss-
und Übergangsbestimmungen
Diese Satzung ersetzt die bisherige
Satzung in der Fassung vom 19.4.1996. Ihre Bestimmungen sind
anzuwenden, sobald diese Satzung in der Mitgliederversammlung
beschlossen worden ist; auf der Grundlage dieser Satzung gefasste
Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das
Vereinsregister rechtswirksam.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen
Ehrungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden wirken fort.
Auf
der Grundlage der bisherigen Satzung gebildete Sparten mit gewählter
Spartenleitung bleiben bestehen. Rechte und Pflichten dieser Sparten
bestimmen sich künftig nach dieser Satzung.
Der
Vorstand
25.4.2008
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